AGB

1. Geltung

1. Die Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen der ECOM Electronic Components Trading GmbH (nachfolgend auch „Verkäufer“ und „wir, uns“) gegenüber unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Allgemeiner Ge- schäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegen- stehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen Die Bedingungen gelten für alle mit der Auftragsdurchführung verbundenen Folgegeschäfte, wie insbesondere Ersatzlieferungen, sowie auch für die weitere Geschäftsverbindung.

2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Käufer ist an seine Bestellung 14 Tage ab deren Zugang bei uns gebunden, es sei denn, dass es sich um eine telefonische Bestellung handelt. Die Annahme der Bestellung erfolgt auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen durch Ausführung der Bestellung oder durch Absendung einer Auftragsbestätigung, deren Inhalt für unsere Vertragspflichten maßgeblich ist, soweit keine anderweitige, schriftliche Vereinbarung getroffen ist

3. Preise

1. Maßgeblich sind unsere Preise, wie sie in einem verbindlichen Angebot oder einer Auftragsbestätigung oder, falls derartiges nicht gegeben ist, in unseren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten ausgewiesen sind. Unsere Preise verstehen sich ab dem Auslieferungslager, ohne Verpackung, Aufstellung oder Montage.

2. Der Käufer hat alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Auslieferung der Waren zu tragen, wie insbesondere die Kosten für Verpackung, Transport, Zölle und sonstige behördliche Abgaben und Gebühren. Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung tragen wir die Transportkosten bis zur Bahnstation des Bestimmungsortes, ohne dass wir hierfür vorleistungspflichtig sind. Die Übernahme der Fracht- und Transportkosten bedeutet jedoch nicht, dass wir zur Anlieferung beim Käufer verpflichtet sind

4. Vertragsdurchführung

1. Wir sind berechtigt, Bestellungen in Teillieferungen und Teilleistungen auszuführen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, Teillieferungen oder Teilleistungen zurückzuweisen, wenn ihm diese nicht zumutbar sind; Gründe der Unzumutbarkeit hat der Käufer nachzuweisen. Sofern wir aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften verpflichtet sind, Transport-, Um- oder Verkaufsverpackungen zurückzunehmen, übernimmt der Käufer die damit verbundenen Kosten.

2. Von uns genannte Lieferzeiten oder Ausführungstermine werden nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen vereinbart und verstehen sich als annähernd und unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Festtermin vereinbart sind. Eine Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, es sei denn Abweichendes ist individuell vereinbart. Für Umstände höherer Gewalt, wie insbesondere Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle, die wir nicht zu vertreten haben (Krieg, Streik, staatliche Import- oder Exportbeschränkungen, Materialausfall, Förderungs- oder Betriebsstörungen oder ähnliche, nicht im Einwirkungsbereich von uns liegen- de Umstände), die uns an der Ausführung der Bestellung hindern oder sie ganz oder teilweise unmöglich machen, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Unmöglichkeit der Leistung. Soweit das Leistungshindernis nicht rechtzeitig fortfällt, verlängern sich vereinbarte Liefer- zeiten angemessen, mindestens jedoch um die Dauer der eingetretenen Störung. Überschreiten die Verzögerungen den Zeitraum von

3 Wochen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten; bei endgültiger Unmöglichkeit oder Unvermögen aus vorgenannten Gründen

werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir in diesem Fall erstatten.

3. Eine vereinbarte oder gesetzte Frist ist eingehalten, wenn wir die betreffende Ware innerhalb der Frist zur Abholung bereitstellen, im Falle eines vereinbarten Versandgeschäftes versandbereit stellen oder die von uns zu erbringenden sonstigen Leistungen vertragsgemäß anbieten.

4. Sind wir mit einer Hauptleistungspflicht in Verzug, kann der Käufer erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen weiteren Frist (Nachfrist) insoweit vom Vertrag zurücktreten. als wir diesen bis zum Ablauf der Frist nicht erfüllt haben, oder gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz verlangen. Die §§ 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3, § 323 Abs. 2 bis 5 BGB bleiben unberührt. Die Ausübung derartiger Rechte bedarf der Schriftform.

5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,5 % des Auftragswertes pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5. Zahlungsbedingungen

1. Soweit auf der Rechnung keine anderslautende Zahlungsbedingung enthalten ist, ist sie 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen; nach Ablauf dieser Frist tritt Zahlungsverzug ein. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetz- lichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wir sind berechtigt die Entgegennahme von Schecks, Wechseln oder anderer unbarer Zahlungsmittel abzulehnen; die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Spesen und Kosten, sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung von Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Käufers. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernehmen wir nicht. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankabrechnung gutgeschrieben. Unsere Angestellten und Handelsvertreter sind nicht bevollmächtigt, für uns bestimmte Zah- lungen in Empfang zu nehmen, es sei denn, sie legen eine schriftliche Inkassovollmacht vor.

2. Ab Eintritt des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die gesetzlich zulässige Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) sowie für jede weitere

Mahnung Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR in Rechnung zu stellen.

3. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung oder bei fruchtlosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auch soweit sie von dritter Seite durch- geführt werden, sind wir berechtigt, alle ausstehenden Forderungen, einschließlich der Wechselverbindlichkeiten ohne Rücksicht auf ver- einbarte Zahlungstermine sofort fällig zu stellen und bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu ver- langen, sowie die noch auszuführenden Lieferungen oder Leistungen bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen zurückzustellen.

4. Die ECOM Electronic Components Trading GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.

5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbe- stritten ist. lm kaufmännischen Geschäftsverkehr ist das Zurückbehaltungsrecht im Übrigen ausgeschlossen, sofern der Gegenanspruch nicht aus demselben Vertragsverhältnis herrührt.

6. Gefahrtragung

1. Der Versand der Ware erfolgt auf Verlangen des Käufers. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur. den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn der Trans- port nicht ab unserem Lager bzw. unseren Geschäftsräumen, sondern von einem anderen Ort aus erfolgt. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung oder wenn wir zusätzlich die Auslieferung übernehmen. Soweit sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

2. Unbeschadet vorstehender Regelung des Gefahrübergangs sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Emp- fängers zu versichern. Soweit möglich, werden dabei Angaben des Käufers berücksichtigt; im Übrigen erfolgt der Versand nach unserem Ermessen. Mehrkosten, die - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - durch Sonderwünsche des Käufers entstehen, sind vom Käufer zusätzlich zu entrichten; sie werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.

7. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenom- men werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

4. Der Käufer ist widerruflich zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. wirksam auf den Verkäufer übergehen.

5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. der Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

6. a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.

b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesen Fällen kann der Verkäufer dem Käufer Forderungseinzug durch sich oder beauftragte Dritte androhen. Nach Fristablauf ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszu- händigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtlichen Forderungen einschließlich Nebenforde- rungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

9. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

10. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

8. Gewährleistung

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Monta- ge oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Gewährleistungsfrist (für neu hergestellte Sachen und Leistungen) beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen. Unsere Gewährleistungsverpflichtung begründet keine Garantie im Rechtssinne. lm Einzelfall ausgehändigte Garantien des Herstellers oder Dritter verpflichten nur diese.

2. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer hat unsere Lieferungen und Leistungen nach Ablieferung an ihn oder an die von ihm bestimmten Dritten unverzüglich mit größter Sorgfalt und Gründlichkeit auf Ihre Vertragsmäßigkeit zu prüfen. Dabei ist im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe, gegebenenfalls aus verschiedenen Lieferchargen, nicht nur die äußere Unversehrtheit von Umverpackung und Lieferware selbst, sondern auch die technische Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren und das Ergebnis der Untersuchung schriftlich zu protokollie- ren. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.

3. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die in unseren Datenblättern oder unserem Katalog als solche bezeichneten Produktbeschreibun- gen (insbesondere des Herstellers), die wir dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Wir übernehmen weiter keine Gewähr für Mängel, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung, unrichtigen Gebrauchs, Verwendung von ungeeignetem Zubehör, unsachgemäßer Veränderung oder Eingriffe in den Gegenstand oder infolge höherer Gewalt oder Überbeanspruchung mechanischer Teile entstanden sind. Handelsübliche oder geringfügige, zumutbare Abweichungen bzw. Änderungen in Qualität, Farbe, Maßen, Gewicht, Ausrüstung oder Design sind hinzunehmen. 4. Gewähr leisten wir vorrangig durch Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Schlägt die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften fehl, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen; das Verlangen hat schriftlich zu erfolgen. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Käufer unberechtigt Mängel selbst beseitigt oder die Beseitigung erfolglos versucht, wegen der hiervon betroffenen Mängel, es sei denn, die Maßnahme des Käufers war besonders dringlich oder wir befinden uns in Verzug. Bei einer nach den gesetzlichen Vorschriften unerheblichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei unerheblichen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

5. Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (Mängelanzeige) hat der Käufer den mit dem angezeigten Mangel behafteten Gegenstand zusammen mit einer genauen Fehlerbeschreibung und RMA-Nummer sowie der Angabe der Modell- und Seriennummer nebst einer Kopie des Lieferscheins bzw. der Rechnung, mit dem die Ware geliefert wurde, an uns zu liefern, sofern wir hierauf nicht im Einzelfall, etwa im Rahmen einer V.l.P.-Vereinbarung verzichten. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Unsere Nacherfüllung lässt die Gewähr- leistungsfrist nicht neu beginnen.

6. Wir behalten uns die Berechnung einer Pauschale für die Überprüfung solcher bemängelter Ware vor, die sich laut Test als mängelfrei erweist.

7. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für normale Abnutzung und Verbrauchsmaterialien sowie Verschleißteile, insbesondere Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder und Toner.

9. Händlerrückgriff

Die sich aus § 478 BGB ergebenden Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns werden ausgeschlossen. An ihrer Stelle verpflichten wir uns, dem Kunden einen gleichwertigen Ausgleich nach unserer Wahl zu gewähren, sei es insbesondere in Form eines Preisrabatts bei einer anderen Lieferung, eines Naturalrabatts, einer Kompensationslieferung einer anderen vom Kunden benötigten Ware oder sonstigen Kompensation. insbesondere durch Gutschrift. Die Höhe des Ausgleichsanspruches wird auf dasjenige begrenzt. was der Kunde als Lie- ferant seinem Kunden zu erstatten hat, höchstens jedoch 20 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises. Der Ausgleichanspruch (Rückgriff) verjährt in einem Jahr ab Lieferung der Ware: er wird nicht entsprechend § 479 Abs. 2 BGB gehemmt. Im Übrigen bestimmt sich unsere Haftung nur nach Ziffer XII.

10. Abtretungsverbot

Die Abtretung jeglicher Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Forderungen des Käufers ist ausgeschlossen. § 354 a) HGB bleibt im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts unberührt.

11. Urheberrechte

1. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

2. Der Käufer hat uns von allen im Zusammenhang mit unserer Lieferung etwa gegen ihn wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3. Soweit gelieferte Ware nach Anweisungen des Käufers angefertigt wurde, hat der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen freizu- stellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und/oder Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

4. lm Übrigen gelten bezüglich Rechtsmängel die in Ziffer VIII getroffenen Bestimmungen entsprechend.

12. Haftung

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von

vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflicht- verletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

13. Exportkontrolle

1. Von uns gelieferte Waren sind zur Benutzung und zum Verbleib im vertragsgemäß vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Ausfuhr dieser Güter - einzeln oder in systemintegrierter Form - unterliegt dem Außenwirtschaftsgesetz, der Außenwirtschaftsverordnung sowie der Verordnung (EU) 2021/821. Produkte von US-amerikanischen Herstellern unterliegen den Exportkontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika: zu solchen Produkten gehören auch nicht in den USA, jedoch unter US-Lizenz im Ausland hergestellte und nach den Exportadministration Regulations lizenzpflichtige Waren. Der Kunde muss sich über die einschlägigen Vorschriften selbst- ständig erkundigen: Nach deutschen Bestimmungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 65760 Eschborn/Taunus: nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Exportadministration, Washington D.C. 20320.

2. lm Zweifel sind sämtliche von uns gelieferte Waren ausfuhrgenehmigungspflichtig, auch wenn wir hierauf nicht gesondert hinweisen. Es obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung, notwendige Genehmigungen und Exportdokumente selbstständig einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

14. Sonstiges

1. Für Verträge mit Kaufleuten wird als Erfüllungsort für die Vertragspflichten des Käufers Dachau vereinbart.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dachau. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Anwendung des Übereinkommens

der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

4. Soweit der Käufer seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich des innergemeinschaft- lichen Erwerbs- bzw. der Einfuhr-Umsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an uns ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist weiter verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.

5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt von der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen im Übrigen unberührt.